Sind einzelne Wohnungen in einem Mietshaus nicht bewohnt, muss der Vermieter für die betreffenden Betriebskosten selbst aufkommen und darf sie nicht auf die im Haus wohnenden Mieter umlegen. Gem. § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB sind alle Betriebskosten nach der Gesamtwohnfläche des Gebäudes abzurechnen. Der Vermieter hat somit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, leerstehende Wohnungen zu seinen Gunsten aus der Umlegung bestimmter Betriebskosten auszuklammern. Der Leerstand gehört zum Vermietungsrisiko, dem sich der Vermieter von Beginn an bewusst sein muss.
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