Mittwoch, 18. April 2018

Beantwortet: Anspruch auf Abfindung

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlich fixierten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. In den weitaus meisten Fällen ist die Zahlung einer Abfindung das Ergebnis von taktisch orientierten Verhandlungen. Der Arbeitgeber nimmt sozusagen Geld in die Hand um sich von einem Mitarbeiter zu trennen, obwohl die Trennung nur schwer darstellbar ist.

Gerade als Führungskraft kommt es in einer solchen Trennungssituation darauf an, ob sie tatsächlich leitender Angestellter sind. Der Status ist wichtig, da bei echten leitenden Angestellten arbeitsrechtliche Besonderheiten gelten. Im Falle einer Kündigung kann der Arbeitgeber einen sogenannten Auflösung Antrag stellen. Dieser Auflösungsantrag bedarf keiner Begründung und führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer in der Regel wirtschaftlich wenig attraktiven Abfindung aufgelöst wird.

Leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind in der Praxis jedoch selten. Insbesondere die erforderliche Einstellungsbefugnis muss ohne Vieraugenprinzip gegeben sein. Bei den Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag ist all dies zu beachten.

Wichtig ist es jetzt erst einmal Ruhe zu bewahren und den eigenen Status zu klären. Insofern kann auch gegebenenfalls die Kontaktaufnahme zu dem Sprecherausschuss oder dem Betriebsrat hilfreich sein.



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